Fragen und Antworten (FAQ)
Wer kann den Antrag auf Auskunft zu Personen stellen?
Den Antrag auf Auskunft zu Personen kann jedermann stellen, insbesondere Betroffene und deren Angehörige, Vertreter von Erinnerungsinitiativen, Geschichtsforscher, Journalisten und andere.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags auf Auskunft?
Die Bearbeitung durch die Dokumentationsstelle Dresden ist in der Regel nach zehn bis zwölf Wochen abgeschlossen. Anträge auf Überprüfung von Urteilen durch die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation benötigen eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten.
Welche Unterlagen dienen der Dokumentationsstelle Dresden als Grundlage für die Beauskunftung?
Basis der Auskünfte sind Informationen über Verfolgungsschicksale, die durch Recherchen in russischen und deutschen Archiven, durch Anträge auf die Überprüfung von Urteilen an die russische Hauptmilitärstaatsanwaltschaft, durch eigene Forschungsprojekte, durch Auswertung von Fach- und Erinnerungsliteratur sowie durch frühere Anfragen an die Dokumentationsstelle Dresden in den vergangenen mehr als 25 Jahren gesammelt worden sind.
Zu welchen Personengruppen werden Auskünfte erteilt?
Es werden insbesondere Auskünfte erteilt zu:
- Verurteilten sowjetischer Militärtribunale (SMT)
- Internierten sowjetischer Speziallager
- verurteilten deutschen Kriegsgefangenen
- sowjetischen Staatsbürgern, die als Kriegsgefangene oder Zwangsarbeiter während des Zweiten Weltkrieges in Sachsen ums Leben kamen
- Insassen früher NS-Konzentrationslager in Sachsen
Bei Anfragen zu anderen Opfergruppen können in der Regel Hinweise auf Fachliteratur oder auf mit dem Forschungsstand besser vertraute Institutionen oder Personen gegeben werden.
Anfragen zu sowjetischen Kriegsgefangenen, die außerhalb des Wehrkreis IV registriert wurden, richten Sie bitte an das Bundesarchiv:
Bundesarchiv
Eichborndamm 179
13403 Berlin
Bundesrepublik Deutschland
poststelle-pa@bundesarchiv.de
Die Dokumentationsstelle Dresden kann zu diesem Personenkreis keine Auskünfte erteilen.
Die Dokumentationsstelle Dresden erteilt auch keine Auskünfte zu zivilen Opfern des alliierten Bombenkrieges oder zu sonstigen Opfern von alliierten Kriegsverbrechen oder nicht politisch motivierten Gewaltverbrechen in der Nachkriegszeit.
Was kostet die Auskunft?
Die Dokumentationsstelle Dresden erteilt grundsätzlich kostenfreie Auskünfte. Wir freuen uns über Spenden auf das folgende Konto:
Stiftung Sächsische Gedenkstätten
Deutsche Bundesbank (BBk)
IBAN: DE06 8600 0000 0086 0015 19
BIC: MARK DEF1 860
Verwendungszweck: „STSG - Spende DOKS - Zusammenführung von Datenbanken“
Welche anderen Einrichtungen können außerdem bei einer Recherche behilflich sein?
Bei Anfragen zu Opfern der sowjetischen Internierungspraxis und sowjetischer Nachkriegsjustiz:
- Gedenkstätten an Orten ehemaliger sowjetischer Speziallager oder sowjetischer Militärtribunale, z. B. Gedenkstätte Bautzen, Dokumentations- und Informationszentrum (DIZ) Torgau
- DRK-Suchdienst München
- Bundesarchiv Berlin
- Sächsisches Staatsarchiv
Die Dokumentationsstelle gibt außerdem Hinweise, an welche russischen Archive Sie sich in welchen Fällen auf welche Weise wenden können.
Bei Anfragen zu ehemaligen Wehrmachtsangehörigen:
>> Deutsche Dienststelle
Bei Anfragen zu NS-Verfolgten (KZ-Häftlingen, Zwangsarbeitern etc.):
>> Internationaler Suchdienst (ITS) Bad Arolsen
Wie verlässlich sind die Angaben in den sowjetischen Dokumenten, zum Beispiel zu Verhaftungs- und Verurteilungsgründen oder zu Todesumständen?
Bei den Angaben zu Haftgründen handelt es sich in der Regel um allgemeine und wenig konkrete Bezeichnungen für Vergehen, abgefasst in der Sprache der sowjetischen Geheimpolizei (z. B. „Mitarbeiter des Hitler-Regimes“; „Spionage für den britischen Geheimdienst“) oder angelehnt an entsprechende Befehle (z. B. „aktives Mitglied der faschistischen Partei“). Gleiches trifft auf die der Verurteilung zugrundeliegenden einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuches der Russischen Sozialistischen Sowjetrepublik (RSFSR) oder zu Verurteilungen nach dem sogenannten UKAZ 43 zu. Was sich im Einzelnen konkret hinter Verhaftung und Verurteilung verbirgt, kann oft nur unter Hinzuziehung weiterer Quellen erhellt werden. Selbst die Durchsicht der Strafakte führt nicht immer zu vollständiger Klarheit über die Hintergründe der Verurteilung.
Angaben zum Todeszeitpunkt bzw. zum Datum der Vollstreckung eines Todesurteils können hingegen als relativ zuverlässig gelten. Angaben zu Todesursache in der Lagerhaft sind kaum mehr überprüfbar. Ganz überwiegend führten die schlechte Versorgungslage, unzureichende hygienische Bedingungen und mangelhafte medizinische Betreuung zum Tod.
Finden sich in den Unterlagen Angaben zur Bestattung bzw. zur Grablage?
In den Strafakten befinden sich nur sehr selten Hinweise auf den Ort der Vollstreckung von Todesurteilen oder auf Grablagen von Verstorbenen. Wenn sie vorliegen, z. B. in einer Formulierung wie: „Die Leiche wurde in einem Waldstück, vier Kilometer von der Ortschaft xy entfernt verscharrt.“, erlauben sie kaum zuverlässige Rückschlüsse auf den genauen Ort.
Wer kann einen Antrag auf Überprüfung des Urteils stellen?
Anträge können von den Repressierten selbst, wie auch von jeder anderen Person oder gesellschaftlichen Organisation gestellt werden.
Wer kann die Akteneinsicht im Archiv des FSB beantragen?
Die rehabilitierten Personen oder deren Angehörige sind berechtigt, die Strafakten einzusehen und Kopien von Dokumenten zu erhalten. Sie können andere Personen, so auch Mitarbeiter der Dokumentationsstelle Dresden, notariell beglaubigt zu dieser Einsichtnahme bevollmächtigen. (Zum Verfahren siehe https://www.stsg.de/cms/dokstelle/rehabilitierung/akteneinsicht-im-fsb-a... )
Unter welchen Voraussetzungen und wo können Ermittlungsakten eingesehen werden? Welche Unterlagen sind zur Beantragung der Akteneinsicht notwendig?
Antwort auf diese Fragen finden Sie hier: https://www.stsg.de/cms/dokstelle/rehabilitierung/akteneinsicht-im-fsb-a...
Was bedeutet die Rehabilitierung bzw. Nicht-Rehabilitierung durch die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation?
Mit dem Bescheid über die Rehabilitierung erkennt die Russische Föderation offiziell an, dass die betreffende Person durch gerichtliche oder außergerichtliche Organe der UdSSR Opfer von politischen Repressionen geworden ist. Nicht rehabilitiert werden Personen, wenn in den Akten hinreichende Beweise für eine Anklage u. a. wegen Hochverrat, Spionage, Verrat militärischer bzw. staatlicher Geheimnisse, terroristischer Anschläge, Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung und Kriegsgefangene während des Zweiten Weltkrieges oder für Morde, Plünderungen und andere Gewalttaten vorliegen.
Bitte wenden Sie sich mit Ihren sonstigen Anfragen per E-Mail an auskunft.dokstelle@stsg.de oder
per Telefon an 0351 4695547.