Entschädigung ehemaliger deutscher Zwangsarbeiter
18.08.16
Am 6. Juli 2016 hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die sogenannte "Richtlinie über eine Anerkennungsleistung ehemaliger deutscher Zwangsarbeiter" ("ADZ-Anerkennungsrichtlinie") gebilligt, die zum 1. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Dokumentationsstelle der Stiftung Sächsische Gedenkstätten verfügt durch jahrelange Erfahrungen in der Schicksalsklärung über umfangreiche Unterlagen zu Personen, die nach dem Zweiten Weltkrieg Opfer politischer Repression durch sowjetische Sicherheitsorgane wurden. Zwar liegen konkrete Nachweise zu Zwangsarbeit selten vor, doch könnten auch Verurteilungen zur Haft in "Besserungs-Arbeitslagern" wohl als Nachweis hierfür in Frage kommen.
Nach der Richtlinie können ehemalige deutsche Zwangsarbeiter, die als Zivilpersonen aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit kriegs- oder kriegsfolgenbedingt zwischen dem 1. September 1939 und dem 1. April 1956 für eine ausländische Macht Zwangsarbeit leisten mussten, einen einmaligen Anerkennungsbetrag in Höhe von 2.500 EUR erhalten.
Auch politische Häftlinge, die im jeweiligen Gewahrsam zur Zwangsarbeit herangezogen und bereits Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz oder nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erhalten haben, sollten einen Antrag stellen.
Nicht leistungsberechtigt ist, wer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet hat oder Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen oder daran teilgenommen hat oder durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat.
Ist der Betroffene nach dem 27. November 2015 verstorben, so können entweder der hinterbliebene Ehegatte oder hinterbliebene Kinder des Betroffenen einen Antrag stellen.
Der Antrag ist bis spätestens 31. Dezember 2017 zu stellen. Die Bearbeitung und Auszahlung dieser Leistung wurde dem Bundesverwaltungsamt in Hamm übertragen. Für die Antragsteller steht eine Service-Hotline unter der Nummer 022899358-9800 zur Verfügung. E-Mails können an folgende Adresse gerichtet werden: AdZ@bva.bund.de.
Weitere Informationen (Richtlinie, Merkblatt und Antragsformular) (PDF 4,33 MB)